Johann Jacoby Gesellschaft

 

 

Satzung

§1 Name und Sitz

Die Vereinigung heißt:

„Johann Jacoby Gesellschaft e. V.“

(nachstehend JJG genannt).

Sie ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Coburg unter der

Nummer 200263 am 14.07.2021 eingetragen worden. Sitz der JJG ist Bad Staffelstein.

 

§2 – Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein mit Sitz in (Ortsangabe entsprechend § 1 Absatz 2) verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“

der Abgabenordnung.

(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung von politischer Bildung, die Stärkung demokratischen Denkens und Handelns sowie das Lebenswerk von Johann Jacoby an seinen Grundsätzen der bürgerlichen Freiheit fortzuschreiben…(Zweck nach § 52 Absatz 2 der Abgabenordnung angeben). Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch politische Bildung in Form von Veranstaltungen und Vorträgen (vergleich § 2.1)

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 2.1 – Zweck der Gemeinnützigkeit

Die JJG dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken. Sie stellt sich die Aufgabe, das politische Wirken Johann Jacobys wach zu halten, seinen Einsatz für Bürgerrechte, Rechtstaatlichkeit und Demokratie als hohe, zerbrechliche Werte in die heutige Zeit zu transportieren und lebendig zu halten. Im Einzelnen soll dies geschehen:

a) durch Vorträge und andere Veranstaltungen;
b) durch Zusammenarbeit mit Universitäten, Bibliotheken, Volkshochschulen u.a.;
c) durch Einflussnahme auf die Lehrpläne der Schulen;
d) durch Kontakt mit Unterstützern freiheitlich-konservativer Ideen;
e) durch Anregung gegenüber Bund, Ländern und Gemeinden, den Namen und das politische Vermächtnis Johann Jacobys öffentlich zu ehren;
f) durch die Herausgabe und Förderung von Publikationen;
g) durch Verleihung der Ehrengabe der Johann Jacoby Gesellschaft.

§3 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§4 – Mitgliedschaft

Die JJG hat ordentliche und Ehrenmitglieder.

Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes Personen ernennen, die sich für den Namen und das Werk Heinrich Heines besonders eingesetzt haben. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder.

 

§5 – Aufnahme von Mitgliedern

Der Beitritt wird schriftlich erklärt und durch den Vorstand schriftlich bestätigt.

Die Entscheidung über die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch 2/3 Mehrheit des Vorstands.

 

§6 – Mitgliedsbeiträge

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe jeweils durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Er staffelt sich in folgende Beitragsgruppen:

A) Einzelmitglieder

B) Ehefrauen/Ehemänner/Angehörige

C) Schüler und Studenten

D) Universitäten und Schulen (Vertreten durch schriftlich benannten Vertreter)

E) juristische Personen (Körperschaften, Firmen). (vertreten durch schriftlich benannten Vertreter)

 

Der Beitrag muss bis zum 1. April des laufenden Geschäftsjahres entrichtet werden, bei Aufnahme während des Geschäftsjahres innerhalb von drei Monaten nach Aufnahmebestätigung.

 

§7 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt kann nur schriftlich zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt

werden.

Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Beitrag nicht gezahlt hat. Weiter ist der Ausschluss möglich, wenn ein Mitglied dem Ansehen der JJG geschadet hat oder es  durch Verhalten, durch Wort und andere Ausdrucksmöglichkeiten den in der „Erklärung der JJG“ niedergelegten Grundsätzen entgegenwirkt. Der Beschluss hierüber wird vom Vorstand mit 2/3- Mehrheit gefasst und ist sofort wirksam. Zuvor hat es mündlich oder schriftlich angehört zu werden.

 

 §8 – Vermögen

Alle Mittel der JJG sind zweckgebunden. Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Ziele verwendet werden.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen der JJG.

Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der JJG fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder erhalten keine Leistung aus dem Vermögen der JJG.

 

§9 – Organe

Die Organe der JJG sind

1)         der Vorstand

2)         die Mitgliederversammlung.

 

§10 – Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und bis zu 2 Beisitzern. Die Mitgliederversammlung kann hiervon abweichend zusätzliche Beisitzer, einen stellvertretenden Schatzmeister und einen Geschäftsführer wählen. Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB) sind der Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied.

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Das Amt endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes für das fünfte Geschäftsjahr und die Neuwahl des Vorstandes entscheidet. Wird der neue Vorstand nicht rechtzeitig gewählt, so bleibt der bisherige Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand besorgt die Geschäfte der JJG und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben für den Einzelfall oder für dauernd Ausschüsse einsetzen.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

 

§11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich mit Tagesordnung einberufen. Die Frist beträgt wenigstens zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung muss  einberufen werden

–  einmal jährlich, Ihre Tagesordnung sieht vor, den Jahres- und Kassenbericht und die Entlastung;

– alle fünf Jahre — die Neuwahl des Vorstandes inkl. Jahres- und Kassenbericht und Entlastung;

– Wenn es das Interesse der JJG erfordert;

– wenn mindestens 10 °/o der Mitglieder sie mit Begründung schriftlich beim Vorstand beantragen.

 

Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied, geleitet. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss eine Niederschrift angefertigt und vom Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet werden. Diese Niederschrift ist allen Mitgliedern zugänglich zu machen.

 

§12 – Änderung der Satzung

Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der bei einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen, die die Gemeinnützigkeit der JJG durch die Finanzbehörde berühren können, sind mit dem für die JJG zuständigen Finanzamt abzustimmen. Entsprechende Beschlüsse werden erst mit der Zustimmung des Finanzamtes wirksam.

Zu Satzungsänderungen durch Auflage des Finanzamtes oder des Registergerichts ist der Vorstand ermächtigt. Die spätere Zustimmung der Mitgliederversammlung ist erforderlich.

 

§13 – Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft setzt zwei Drittel der Mitgliederstimmen voraus, die dann mit Dreiviertelmehrheit entscheiden. Die Abstimmung über die Frage der Auflösung kann auch auf elektronischem oder per Brief erfolgen. Im Falle der Auflösung darf das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke und zum Nutzen freiheitlich – konservativer Organisationen Verwendung finden.